Das Amtsgericht Frankfurt hat am Main vom 3. März 2011 entschieden (Az.: 29 C 74/11 – 46), dass auch bei einem dem Grunde nach unstreitigen Haftpflichtschaden ein Leasingunternehmen dazu berechtigt ist, auf Kosten des Unfallverursachers einen Anwalt zu beauftragen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um das Fahrzeug eines Leasingunternehmens, das bei einem Verkehrs-unfall durch einen Versicherungsnehmer des Beklagten Versicherers beschädigt worden war. Obschon Ei-nigkeit darüber bestand, dass der Schadenverursacher dem Grunde nach in vollem Umfang für den Unfall verantwortlich war, beauftragte das Leasingunternehmen einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche. Der Versicherer des Schädigers sah darin einen Verstoß gegen die Schadenmin-derungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB. Er lehnte es daher ab, die Anwaltskosten zu übernehmen.
Das Frankfurter Amtsgericht vertrat eine gegenteilige Auffassung und verurteilte den Versicherer dazu, der Leasingfirma die Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 230,- Euro zu erstatten.
Nach richterlicher Meinung gehören Schadenpositionen, die ein Schädiger einem Geschädigten gemäß § 249 BGB zu erstatten hat, grundsätzlich auch Kosten der Rechtsverfolgung und somit auch vorgerichtliche Anwaltskosten. Voraussetzung ist lediglich, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Daran fehlt es, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, der Geschädigte geschäftlich erfahren ist und die Schadenregulierung nicht verzögert wird.
Weitere Voraussetzung ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger bzw. sein Versicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird – und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Davon ist im Rahmen der Beschädigung eines Fahrzeugs jedoch dann nicht auszugehen, wenn es um Schadenpositionen wie etwa Mietwagenkosten oder einen mer-kantilen Minderwert geht, welche die Gerichte seit Jahren intensiv beschäftigen.
Somit musste das klagende Leasingunternehmen trotz eindeutiger Haftungsfrage nicht zwingend damit rechnen, dass der Versicherer des Unfallverursachers seine Schadenersatz-Forderungen uneingeschränkt und unverzüglich erfüllen wird. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat das Unternehmen somit nicht gegen seine Schadenminderungs-Pflicht verstoßen.
Das Argument des Versicherers des Unfallverursachers, dass die Klägerin geschäftlich erfahren ist, reicht zur Verweigerung der Erstattung der Anwaltskosten nicht aus.  Die die rechtliche Beurteilung von Schaden-fällen gehört nicht zum Berufsbild eines Leasingunternehmens, sondern obliegt vielmehr Juristen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Berufung wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls nicht zuge-lassen.
Das Landgericht Mannheim kam im Jahre 2007 in einem vergleichbaren Fall zu einer gleichen Einschätzung und ging sogar noch weiter, indem es davon ausging, dass bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen immer auch die Frage der Betriebsgefahr eine Rolle spielt – und es sich folglich niemals um einen einfach gelagerten Fall handeln kann.