Das Oberlandesgerichts Naumburg hat mit Urteil vom 20. Januar 2011 entschieden (Az.: 1 U 72/10), dass einem geschädigten Beifahrer, der sich einem betrunkenen Fahrer anvertraut, im Falle eines Unfalls nur dann ein Mitverschulden an seinen eigenen Verletzungen angelastet werden kann, wenn er vor Abfahrt die Gelegenheit hatte, das Fahrzeug zu verlassen.
Ein Mann hatte geklagt, dessen Vater bei einem Verkehrsunfall um Leben gekommen war. Nach heftigem Alkoholkonsum hatte sich der Vater des Klägers in den Pkw des Beklagten gesetzt, um sich zusammen mit diesem eine CD anzuhören. Einige Zeit später war der Beklagte losgefahren. Das Auto kollidierte kurz darauf bei einer Geschwindigkeit zwischen 100 und 120 km/h mit einem Baum. Dabei verstarb der Vater des Klägers. Der schwer verletzte Fahrer hatte keinerlei Erinnerungen an den Unfall, insbesondere, wann und warum er losgefahren war. Beide Fahrzeuginsassen wiesen zum Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkohol-Konzentration von mindestens zwei Promille aus.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten ging ebenso wie der Kläger davon aus, dass dieser für den Unfall verantwortlich war. Er wollte aber die vom Kläger verlangten Unterhaltsansprüche um 1/3 kürzen, da ihn ein erhebliches Mitverschulden dadurch treffe, dass sich der Vater des Klägers einem erkennbar betrun-kenen Fahrer anvertraut hatte.
Die Richter des OLG Naumburg folgten dem nicht und gaben der Klage in vollem Umfang statt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Beifahrer, der sich einem betrunkenen Fahrer anvertraut, im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden trifft, kommt es nicht nur darauf an, ob er die Alkoholisierung des Fahrers erkennen konnte, sondern, ob er vor der Abfahrt Gelegenheit hatte, das Fahrzeug zu verlassen.
Wegen des gemeinsamen Trinkgelages gingen die Richter zwar davon aus, dass der Vater des Klägers von dem erheblichen Alkoholkonsum seines Freundes wusste. Die Männer hatten sich aber unbestritten deswe-gen zu dem Fahrzeug begeben, um sich eine CD anzuhören. Dazu hatte der Vater des Klägers anfangs sogar nachweislich auf dem Fahrersitz gesessen. Wann und wie er letztlich auf den Beifahrersitz gelangte und wann und warum sein Trinkkumpan losgefahren war, konnte nicht zuletzt auch wegen der Gedächtnis-lücken des Beklagten nicht ermittelt werden.
Wenn einem Verletzten ein Mitverschulden angerechnet werden soll, weil er sich in die Obhut eines betrun-kenen Fahrers begeben hat, so ist es dessen Sache zu beweisen, dass der Beifahrer vor Abfahrt die Mög-lichkeit hatte, das Fahrzeug zu verlassen. Diesen Beweis war der Beklagte nach Meinung des Gerichts schuldig geblieben. Die Richter hielten es vielmehr für wahrscheinlich, dass der Vater des Klägers auf dem Beifahrersitz eingeschlafen war, als der Beklagte losfuhr oder der Beklagte das Fahrzeug startet, ohne sich mit seinem Zechkumpanen abzustimmen.
Unter diesen Umständen kann dem Vater des Klägers kein Mitverschulden nachgewiesen werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.