Das Bayerische Landessozialgericht hat am 23. Februar 2011 entschieden (Az.: L 2 U 556/09), dass Abwicklungsarbeiten nach einer Betriebsaufgabe grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn die Arbeiten nicht zeitnah nach der Betriebsaufgabe durchgeführt werden und vorwiegend privaten Interessen dienen.

Geklagt hatte ein ehemaliger Landwirt, der seinen Hof aufgegeben und weiterverpachtet hatte. Zusammen mit seiner Familie wohnte er jedoch weiter im Wohngebäude des landwirtschaftlichen Anwesens. Die durch die Viehhaltung verbliebene Gülle lagerte weiterhin in der Güllegrube des Hofes. Fast zehn Jahre nach der Betriebsaufgabe drohte die Grube durch Schneeschmelze und heftigen Regen überzulaufen. Dies nahm der Kläger zum Anlass, die Grube zu entleeren. Wegen der Verkrustungen erwies sich das als ein so schwieriges Unterfangen, dass sich der Mann während der Vorbereitungen zu den Arbeiten erheblich verletzte.
Für die Verletzungsfolgen wollte er die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Al-lerdings war diese nicht dazu bereit, den Vorfall als Berufsunfall anzuerkennen. Sie ging vielmehr davon aus, dass der Kläger die Grube wegen der Nähe zu seinem Wohnhaus aus rein privaten Interessen entleeren wollte. Im Übrigen sei es unbillig, einer Berufsgenossenschaft nach einer Betriebsaufgabe ein überlanges Haftungsrisiko aufbürden zu wollen.
Die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts stimmten dem zu und wiesen die Klage des Ex-Landwirts als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts stehen zwar grundsätzlich auch Abwicklungsarbeiten eines Betriebes wie zum Beispiel Verkaufsverhandlungen, die Verwertung des Betriebsvermögens, Gewer-beabmeldungen und Aufräumarbeiten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei der Ent-scheidung der Frage, ob eine Berufsgenossenschaft für einen in solchen Zusammenhängen erlittenen Unfall in Anspruch genommen werden kann, kommt es jedoch nicht nur auf den Grund der Tätigkeit, sondern auch auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Betriebsaufgabe und dem Unfall an.
Wenn Arbeiten erst Jahre nach der Aufgabe eines Betriebes durchgeführt werden, so besteht nach Ansicht des Gerichts in der Regel kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Im Übrigen waren die Richter ebenso wie die Berufsgenossenschaft der Meinung, dass der Kläger die Gül-legrube aus rein privaten Interessen entleeren wollte. Das ergebe sich aus der Nähe der Grube zu seinem Wohnhaus.
Daher stand der Kläger bei seiner Tätigkeit auch aus diesem Grund nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.