Das Landessozialgericht Baden Württemberg hat mit Urteil vom 12. April 2011 entschieden (Az.: L 13 R 203/11), dass ein Zahlungsanspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente regelmäßig nur besteht, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten mindestens ein Jahr bestanden hat. Es ändert in der Betrachtung nichts daran, wenn das Paar vor der Eheschließung jahrzehntelang in eheähnlicher Ge-meinschaft miteinander gelebt hat.
Mit ihrem verheirateten Lebensgefährten hatte die Klägerin fast 30 Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft ge-lebt, als dieser unheilbar an Krebs erkrankte. Der vermögende Mann nahm dies zum Anlass, sein Leben neu zu ordnen. Er ließ sich gegen Zahlung einer sechsstelligen Abfindung kurzfristig von seiner Ehefrau schei-den, ordnete seinen Nachlass und heiratete noch am Tag seiner Scheidung die Klägerin. Das Eheglück währte jedoch nur kurz, denn der Mann verstarb wenig später und hinterließ einen erheblichen Teil seines beträchtlichen Vermögens der Klägerin.
Als die Witwe gegenüber dem Rentenversicherungs-Träger Witwenrente geltend machte, lehnte dieser ihren Antrag gemäß § 46 SGB VI ab. Dort heißt es in Abs. 2a:“ „Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgung zu begründen.“
Die Klägerin räumte in dem sich anschließenden Rechtsstreit zwar ein, dass es bei der Eheschließung auch um ihre Versorgung gegangen sei. Jedoch habe man angesichts des Vermögens ihres verstorbenen Gatten an eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gedacht. Der Rentenversicherer dürfe sich daher nicht auf eine sogenannte Versorgungsehe berufen.
Die Richter am Landessozialgericht sahen das anders und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall einer Versorgungsehe vorliegt, allein darauf an, ob eine Eheschließung vorrangig aus Versorgungsgesichtspunkten erfolgte. Ob die Ehe-partner dabei auch an Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung gedacht haben, spielt hingegen keine Rolle. Daher liegt eine Versorgungsehe im Sinne des Rentenversicherungsrechts auch vor, wenn die Versorgung wie in dem zu entscheidenden Fall praktisch ausschließlich durch Übertragung privater Vermö-genswerte auf die Witwe erfolgte.
Für die Zahlung einer Witwenrente spielt es ebenfalls keine Rolle, dass die Klägerin mit ihrem verstorbenen Mann vor der Eheschließung fast 30 Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt hatte.
Ob eine kurze Ehedauer zu Ansprüchen auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente führt, wird nicht immer zu Ungunsten der Witwen bzw. Witwer entschieden. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.